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Wenn der Erblasser im Sterben liegt und keine Zeit oder Kraft mehr hat, um ein ordentliches Testament zu errichten, kann häufig nur noch ein Nottestament weiterhelfen. Das OLG Köln hatte in einem aktuellen Beschluss (v. 05.07.2017 – Az. 2 Wx 86/17, Volltext) darüber zu entscheiden, ob ein “Nottestament vor drei Zeugen” auch dann wirksam ist, wenn einer der Zeugen zugleich Sohn der Alleinerbin ist.

Nottestament in Ausnahmesituationen möglich

Doch was ist überhaupt unter einem Nottestament zu verstehen? In bestimmten Ausnahmesituationen können die grundsätzlich bestehenden Formerfordernisse eines Testaments erleichtert werden, um dem Erblasser nichtsdestotrotz die Testamentserrichtung zu ermöglichen. Ein Nottestament ist allerdings nur für den wirklichen Notfall gedacht. Wenn der Erblasser drei Monate nach der Testamentserrichtung noch lebt, verliert es seine Gültigkeit. Langfristig betrachtet kann ein Nottestament daher das ordentliche Testament nicht ersetzen.

Eine Variante des Nottestaments ist beispielsweise das sog. „Drei-Zeugen-Testament“ nach § 2250 BGB. Dieses Testament wird, wie der Name bereits verrät, durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet. Dabei muss allerdings eine Niederschrift der mündlichen Erklärung aufgenommen werden.

Im vom OLG Köln zu entscheidenden Fall fanden sich vier Personen am Bett des im Sterben liegenden Erblassers ein, um die Errichtung eines solchen “Drei-Zeugen-Testaments” zu ermöglichen. Drei von ihnen verfassten ein Schriftstück, mit dem der Wille des Erblassers festgehalten werden sollte. Demnach sollte die Lebensgefährtin des Erblassers als Alleinerbin eingesetzt werden. Allerdings war einer der drei Zeugen der Sohn der begünstigten Lebensgefährtin. Nachdem die Lebensgefährtin unter Vorlage der Niederschrift einen Erbschein beantragte, zogen die Neffen und Nichten des Erblassers vor Gericht.

Direkter Verwandter des Begünstigten kann nicht Zeuge sein

Das OLG Köln sah das Nottestament als unwirksam an. Der Sohn der Alleinerbin sei demnach kein tauglicher Zeuge i.S.d. § 2250 Abs. 3 BGB gewesen. Dies begründete das Gericht damit, dass der bezeugende Sohn in gerader Linie mit der im Nottestament begünstigten Lebenspartnerin des Erblassers verwandt ist. Demzufolge sei gegen die §§ 2250 III 2 BGB, 7 Nr. 3 BeurkG verstoßen worden.

An der Unwirksamkeit des Nottestaments habe auch die Anwesenheit der vierten Person nichts ändern können. Zum einen sei diese vierte Person an der Testamentserrichtung völlig unbeteiligt gewesen. Zum anderen hätte sie aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse ohnehin nicht darüber urteilen können, ob die Niederschrift auch wirklich dem Willen des Erblassers entspricht.

Bei Fragen auf dem Gebiet des Nottestaments gilt es daher, sich vom Experten beraten zu lassen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Da beispielsweise Fragen zur Wirksamkeit im Notfall selten noch rechtzeitig beantwortet werden können, ist es ratsam, sich rechtzeitig zu informieren. Dies ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage möglich.