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Manch einer möchte bestimmten Personen einen Teil seines Vermögens nur unter einer Bedingung vererben. Aber ist dies in jedem Fall möglich? Mit einem besonders kuriosen Fall zu diesem Thema hatte sich das OLG Frankfurt vor kurzem auseinanderzusetzen (Beschluss v. 05.02.2019 – 20 W 98/18, Volltext).

Enkel sollen nur Erben, wenn sie Erblasser regelmäßig besuchen

Dem Beschluss des OLG lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser hatte ein Testament errichtet. Demnach sollten seine Frau und sein Sohn die Hälfte seines Geldvermögens erben. Die andere Hälfte des Geldes sollten die beiden Enkel des Erblassers erhalten. Das Erbe der Enkel war dabei jedoch an eine Bedingung geknüpft: Nur sofern sie ihren Großvater „regelmäßig“ besuchten, sollten sie auch erben. Der Begriff „regelmäßig“ war im Testament als mindestens sechs Mal im Jahr definiert.

Falls sie diese Bedingung jedoch nicht erfüllten, sollte das Geld, was eigentlich die Enkel erben sollten, stattdessen je zur Hälfte an Frau und Sohn des Erblassers gehen. Nun kam es wie es kommen musste: Die Enkel besuchten ihren Großvater nicht oft genug, um die Bedingung zu erfüllen.

Nachdem der Erblasser verstorben war, beantragten seine Frau und sein Sohn daher einen Erbschein, der sie jeweils als hälftige Miterben ausweisen sollte. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein daraufhin. Damit wollten sich die Enkel jedoch nicht abfinden und erhoben vor dem OLG Frankfurt Beschwerde.

OLG Frankfurt: Bedingung ist hier ausnahmsweise sittenwidrig

Vor dem OLG hatte die Beschwerde Erfolg. Inhaltlich gäbe es demnach zwar keine Zweifel daran, dass die Enkel die Bedingung nicht erfüllt hätten. Ausgeschlossen sei aufgrund ihrer eindeutigen Formulierung ebenfalls, dass die Bedingung anders zu interpretieren sei. Allerdings sei die Besuchsbedingung sittenwidrig und damit nichtig.

Eine solche Sittenwidrigkeit sei jedoch nur in besonders schweren Ausnahmefällen anzunehmen. Denn zunächst sei die von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Testierfreiheit zu beachten, wonach dem Erblasser die Gestaltung des Testaments nach seinen Vorstellungen grundsätzlich möglich bleiben muss. Sittenwidrig sei eine Bedingung des Erblassers daher erst, wenn sie die Entschließungsfreiheit des bedingten Zuwendungsempfängers unzumutbar unter Druck setzt. Entscheidend sei dabei, ob die Umstände des Einzelfalls erkennen lassen, dass der Erblasser sich durch einen wirtschaftlichen Anreiz in einer gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstoßenden Weise ein bestimmtes Verhalten „erkaufen“ will.

Erbe darf nicht als Druckmittel für Besuche eingesetzt werden

Genau um einen solchen Fall habe es sich vorliegend gehandelt. Jedoch führe die Nichtigkeit der Bedingung hier nicht etwa dazu, dass auch die Einsetzung der Enkel als Erben nichtig sei. Demzufolge habe nach Auffassung des OLG die Hälfte des Erbes an die Enkel zu gehen.

Um sicherzustellen, dass derartigen Problemen bereits bei der Testamentserrichtung vorgebeugt wird, ist das Einholen von Expertenrat zu empfehlen. Dies ist etwa mit einer kostenlosen Kurzanfrage schnell und unverbindlich möglich.