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Mit dem Begriff „Erbe“ wird man zunächst vieles verbinden. Urlaubsansprüche werden aber wohl kaum dazu gehören. Allerdings hatte sich der Europäische Gerichtshof vor kurzem mit einer Frage zu befassen, die sowohl das Erbrecht als auch das Thema Urlaubsansprüche betrifft (Urteil v. 06.11.2018, C-569/16; C-570-16, Volltext). Konkret ging es darum, ob Erben vom Arbeitgeber des Erblassers eine finanzielle Vergütung für vom Erblasser nicht genommene Urlaubstage verlangen können.

Erblasser verstorben, Urlaubsansprüche geblieben?

Dem Urteil des EuGH vorausgegangen waren die Klagen zweier Witwen. Die beiden Fälle glichen sich dabei im Großen und Ganzen. So waren beide Klägerinnen jeweils alleinige Erben ihrer verstorbenen Ehemänner. Die beiden Erblasser standen zum Zeitpunkt ihres Todes noch in einem laufenden Arbeitsverhältnis und hatten vor ihrem Tod noch nicht alle ihre Urlaubstage genommen. Als alleinige Erben verlangten beide Witwen nun jeweils eine finanzielle Vergütung von den Arbeitgebern der Erblasser. Da die Arbeitgeber allerdings nicht zahlen wollten, zogen beide Witwen vor Gericht. Die Fälle landeten schließlich beim Bundesarbeitsgericht, das wiederum den EuGH zur Auslegung von EU-Recht anrief.

Das BAG hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung die Vererbbarkeit eines solchen Anspruchs auf Ausgleichszahlungen für nicht genommenen Urlaub bisher nur anerkannt, wenn der Anspruch bereits beim Erblasser entstanden war. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Erblasser und Arbeitgeber musste also schon vor dem Tod des Erblassers zu Ende gegangen sein. Nur dann sei ein Urlaubsabgeltungsanspruch bereits vor dem Tod des Erblassers entstanden und könne als Teil der Vermögensmasse vererbt werden. Dies war in den vorliegenden Fällen jedoch gerade nicht der Fall.

EuGH widerspricht der bisherigen BAG-Rechtsprechung

Der EuGH widersprach jedoch der bisherigen Rechtsprechung des BAG, welche folglich unionsrechtswidrig ist. Demnach können die Erben vom Arbeitgeber des Erblassers eine Ausgleichszahlung für nicht genommene Urlaubstage auch dann verlangen, wenn das Arbeitsverhältnis noch bis zum Tod des Erblassers Bestand hatte. Dies gelte sowohl im Fall von öffentlichen, als auch im Fall von privaten Arbeitgebern.

Damit knüpft der EuGH an sein Urteil vom 12.04.2014 (Urteil v. 12.06.2014, C-118/13, Volltext) an, in dem er eine Vererbbarkeit der finanziellen Komponente von Urlaubsansprüchen bereits grundsätzlich bejaht hatte. Damals folgte das BAG allerdings nicht dem EuGH und begründete dies mit Besonderheiten des deutschen Rechts. Nach dem nun gefällten Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird dies nicht mehr möglich sein. Wie genau das BAG die Vorgaben des EuGH umsetzen wird, bleibt abzuwarten. Zu welchem Ergebnis es kommen muss, hat der EuGH nun allerdings schon vorgegeben.

Dieses Urteil behandelt nur eine von vielen komplexen und wichtigen Fragestellungen, die im Erbrecht auftreten können. Geht es ums Erbe, ist daher im Zweifelsfall immer das Einholen einer Expertenmeinung anzuraten. Dies ist etwa mit einer kostenlosen Kurzanfrage schnell und unverbindlich möglich.