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Ist derjenige erbunwürdig oder strafbar, der ein Testament für jemand anderen schreibt? Eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm hat sich mit dieser Frage beschäftigt (OLG Hamm v. 12. Juli 2016, 10 U 83/15, Volltext).

Testament ohne Notar muss komplett von eigener Hand geschrieben sein

Um die Entscheidung des OLG Hamm zu verstehen, muss man die Regeln zur Errichtung eines Testaments kennen. Nach deutschem Recht (§ 2231 BGB) kann man ein Testament in aller Regel nur notariell oder eigenhändig errichten. Das heißt übersetzt: Entweder man geht zum Notar und lässt seinen Willen dort unmittelbar beurkunden. Dann achtet der Notar darauf, dass das Testament verständlich ist und dass darin auch wirklich der echte Wille des Erblassers steht. Oder aber der Erblasser errichtet das Testament eigenhändig. Das bedeutet, dass das Testament nicht nur unterschrieben, sondern komplett eigenhändig geschrieben sein muss. Unterschreibt der Erblasser nur, was auf dem Computer getippt und ausgedruckt oder was von jemand anderem geschrieben wurde, ist das Testament unwirksam.

Fremdhändiges Testament geschrieben: Nicht erbunwürdig, nicht strafbar

Im nun vom OLG Hamm entschiedenen Streit handelte es sich um einen solchen Fall. Die Erblasserin hatte ihr Testament nicht selbst verfasst, sondern nur eine von der Tochter geschriebene Erklärung unterzeichnet. Deswegen sah das Gericht das Testament als unwirksam an. Fraglich war nun, ob die Tochter, die das unwirksame Testament niedergeschrieben hatte, deswegen erbunwürdig war. Erbunwürdig ist nach § 2339 Abs. 1 BGB derjenige, der vorsätzlich verhindert hat, dass der Erblasser ein Testament errichtet, oder der insoweit ein strafbares Urkundendelikt begangen hat. Das aber verneinte das Oberlandesgericht im konkreten Fall. Zwar sei das fremdgeschriebene Testament nicht wirksam. Das allein führe allerdings nicht dazu, dass die Tochter automatisch erbunwürdig sei. Solange nicht anzunehmen sei, dass die Tochter die Erbfolge nach der Mutter absichtlich manipuliert habe, liege keine Erbunwürdigkeit vor. Erben und Pflichtteilsberechtigte sollten im Zweifelsfall einen Erbrechts-Anwalt konsultieren, um zu prüfen, ob ein potenzieller Erbe erbunwürdig ist.