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Rückwirkend zum 1. Juli 2016 ist die Erbschaftssteuer in Kraft getreten. Durch die neuen Regelungen werden insbesondere Unternehmensübertragungen deutlich komplizierter. Die Komplexität der neuen Regeln übersteigt die alten nochmals. Es wird bereits vermutet, dass das Bundesverfassungsgericht auch mit dieser Reform befassen müssen wird. Insbesondere die Rückwirkung wirft zahlreiche Fragestellungen verfassungsrechtlicher Art auf.

Erbschaftssteuer: Zahlreiche Änderungen

Durch die Reform der Erbschaftssteuer wurden insbesondere Änderungen bei der Lohnsummenregelung sowie dem begünstigten Vermögen vorgenommen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Begünstigungen für Großerwerbe beschränkt und einen Vorwegabschlag für qualifizierte Familienunternehmen eingeführt.

Die für die Lohnsummenkontrolle geltenden Werte sind grundsätzlich unverändert geblieben, jedoch wurde die Lohnsummenregelung neu gefasst. Nach der neuen Regelung müssen als Mindestlohnsumme vom Unternehmenserwerber bei der Regelverschonung innerhalb von fünf Jahren 400 % und bei der Optionsverschonung innerhalb von sieben Jahren 700 % als Ausgangslohnsumme erreicht werden. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben verringert sich der Verschonungsabschlag in prozentualer Weise rückwirkend. Die Lohnsummenregelung ist auch nicht anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme Null beträgt oder der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat.

Die Definition des begünstigungsfähgien Vermögens ist nicht verändert worden. Diese umfasst unter anderem Beteiligungen an Mitunternehmerschaften und Kapitalgesellschaftsbeteiligungen von mehr als 25 % und anderes inländisches Betriebsvermögen. Bei mehrstöckigen Gesellschaftsstrukturen wird nicht mehr die Verwaltungsvermögensquote auf jeder Ebene ermittelt, sondern zukünftig eine Verbundvermögensaufstellung durchgeführt. Auch gelten die Verschonungsregeln nicht mehr für das Verwaltungsvermögen.

Für Familienunternehmen gibt es nun einen pauschalen Vorwegabschlag bis zu 30 %. Dies wirkt der Beschränkung entgegen, dass bislang Satzungen bzw. Gesellschaftsverträge mit Verfügungs-, Entnahme- oder Abfindungsbeschränkungen im Rahmen der erbschaftssteuerlichen Bewertung nicht wertmindernd abgezogen werden konnten. Der Vorwegabschlag gilt jedoch nur, wenn die Beschränkungen mindestens zwei Jahre vor und 20 Jahre nach der Unternehmensübertragung in Kraft sind.

Problemen durch die Erbschaftssteuerreform vorbeugen

Eine mangelnde rechtliche Beratung kann zu großen Steuerforderungen führen. Um insbesondere Unternehmensübertragungen bei Familienunternehmen optimal steuerlich zu gestalten, empfehlen wir eine umfassende rechtliche Beratung.  Viele erbschaftssteuerrechtliche Fragestellungen sind sehr komplex und für die Betroffenen mit allen rechtlichen Konsequenzen nur schwer durchschaubar. Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.