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Ein Testament soll grundsätzlich für klare Verhältnisse im Bezug auf die Erbschaft sorgen. Nicht immer ist dies jedoch der Fall. So hatte sich das OLG Düsseldorf in einem aktuellen Beschluss (Beschluss vom 29.09.2017 – I-3 Wx 63/16, Volltext) mit der Frage nach der Bedeutung von Streichungen im Testament zu befassen.

Große Teile des handschriftlichen Testaments durchgestrichen

Der Fall ist schnell geschildert: Ein Erblasser hatte ein handschriftliches Testament verfasst. Mit diesem Testament setzte er in erster Linie ein Ehepaar als Erben ein. Darüber hinaus sollte seine Cousine monatlich einen bestimmten Betrag erben. Sämtliche andere Verwandte schloss der Erblasser zudem aus. Nun war jedoch die erste, das Ehepaar betreffende, Passage des Testaments mit einem andersfarbigen Stift durchgestrichen.
Das Ehepaar beantragte nichtsdestotrotz einen gemeinsamen Erbschein und berief sich dabei auf das handschriftliche Testament. Die Streichungen stammten ihrer Auffassung nach nicht vom Erblasser selbst, oder entsprächen zumindest nicht dessen Willen.
Das Nachlassgericht lehnte den Erbscheinsantrag jedoch ab. Der Erblasser habe durch die Streichungen im Testament klar gemacht, dass die Eheleute gerade nicht als Erben eingesetzt werden sollten.

Streichungen im Testament wirklich durch Erblasser erfolgt?

Mit dieser Entscheidung des Nachlassgerichts wollten sich die Eheleute nicht begnügen und erhoben beim OLG Düsseldorf Beschwerde. Dort wurde der Beschwerde stattgegeben, da dem OLG zufolge nicht festgestellt werden konnte, wer die Streichungen im Testament vorgenommen hatte. Da sich das Testament zuletzt nicht in den Händen des Erblassers befunden hatte, sei dies fraglich.
Nachdem das Nachlassgericht dem Erbscheinsantrag der Eheleute nun schließlich stattgegeben hatte, erhob jedoch die Cousine des Erblassers gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde. Nach umfassenden Zeugenvernehmungen und Gutachten kehrte das Nachlassgericht zu seiner ursprünglichen Auffassung zurück. Demnach stände nach der Beweisaufnahme fest, dass der Erblasser die Streichungen im Testament selbst vorgenommen habe.

Nicht jede Streichung erfolgt in Widerrufsabsicht

Nun kam es wie es kommen musste: Die Eheleute richteten sich mit einer erneuten Beschwerde an das OLG Düsseldorf. Das OLG teilte jedoch nach wie vor nicht die Meinung des Nachlassgerichts und gab dem Ehepaar recht. Grundsätzlich sei es zwar möglich, das Testament durch Streichungen ganz oder teilweise zu widerrufen. Allerdings sei hier zum einen nicht völlig unzweifelhaft, dass der Erblasser die Passagen im Testament auch wirklich selbst durchgestrichen hatte. Eine Vermutung des Aufhebungswillen käme nicht in Betracht, solange dies nicht feststände.

Zum anderen müsse auch nicht jede Streichung im Testament in Widerrufsabsicht erfolgen. Gegen diese Widerrufsabsicht sprach nach Auffassung des Gerichts insbesondere der Umstand, dass der Nachlass, sofern die Eheleute nicht erben würden, an den Staat gehen würde, da ja alle sonstigen Verwandten enterbt wurden. Dass dies Wille des Erblassers gewesen sei, stufte das Gericht als fernliegend ein und verneinte daher die Widerrufsabsicht. Letzten Endes ging das Erbe also doch an das Ehepaar.

Dieser Fall zeigt, welche Folgen Unklarheiten im Testament haben können. Daher ist es insbesondere bei der Testamentserrichtung ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck bietet sich etwa eine kostenlose Kurzanfrage an.