Alle das Erbe betreffenden Fragen scheinen geklärt, aber nach Eintritt des Erbfalls stellt sich heraus, dass Teile vom Erbe verschenkt wurden. Was nun? Sicherlich stellt sich für den Erben zunächst die Frage, ob es eine Möglichkeit gibt, wieder an die verschenkten Teile des Erbes zu gelangen. Inwiefern dies möglich ist, hatte kürzlich das OLG Hamm (Urt. v. 12.09.2017, Az. 10 U 75/16, Volltext) zu beurteilen.
Erblasser verschenkt Vermögenswerte im Wert von 250.000 Euro
Der Fall stellte sich wie folgt dar: Der Erblasser und seine Ehefrau schlossen ein gemeinsames Testament. Dem Testament zufolge sollte ihr Sohn das gemeinsame Vermögen vom länger lebenden Ehepartner erben. Die Frau verstarb schließlich. Einige Zeit später zog der Erblasser mit einer anderen Frau, der späteren Beklagten, zusammen. Auf Wunsch seines Vaters vereinbarte der Sohn des Erblassers ein lebenslanges Wohnrecht an einer ihm gehörenden Wohnung mit der neuen Lebensgefährtin seines Vaters. Bedingung dafür war unter anderem, dass die Lebensgefährtin seinen Vater bis zu dessen Tod pflegen würde.
Nach und nach übertrug der Vater seiner Lebensgefährtin allerdings zahlreiche Vermögensgegenstände im Wert von insgesamt etwa 250.000 Euro. Nachdem der Erblasser verstorben war, erhob sein Sohn Klage. Seiner Auffassung zufolge beeinträchtigten die Schenkungen an die Lebensgefährtin sein Erbe. Sein Vater habe das Erbe zudem auch beeinträchtigen wollen. Folglich habe sie ihm die betreffenden Vermögenswerte herauszugeben. Die beklagte Lebensgefährtin behauptete dagegen, dass der Vater seinem Sohn nicht habe schaden wollen. Stattdessen seien die Schenkungen ein bloßes Zeichen seiner Dankbarkeit für ihre Pflege gewesen.
Erbe verschenkt: Herausgabe nur bei Benachteiligungsabsicht
Das OLG Hamm folgte nun der Auffassung des Sohnes und verurteilte die Beklagte zur Rückübereignung der verschenkten Vermögenswerte. Der Vater habe zumindest auch mit der nach § 2287 BGB erforderlichen Benachteiligungsabsicht gehandelt. Er habe gewusst, dass er durch die Schenkungen das Erbe seines Sohnes schmälere. Dieses Wissen sei ausreichender Ausdruck der Benachteiligungsabsicht. Darüber hinaus habe zudem kein „lebzeitiges Eigeninteresse“ an den Schenkungen gehabt: Einer Abwägung seiner Interessen mit denen seines Sohnes zufolge seien die Schenkungen nicht gerechtfertigt.
Ganz gleich, ob man in eine Situation wie diese gerät, oder etwa einen Pflichtteilsanspruch einfordern möchte – bei Problemen auf dem Gebiet des Erbrechts gilt es schnell zu handeln. Daher ist es ratsam, sich über eine kostenlose Kurzanfrage die Einschätzung eines Experten einzuholen.