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Dürfen Vorerben Nacherben bestimmen? Darf ein Vorerbe einen vom Erblasser vorgesehenen Nacherben von der Nacherbfolge ausschließen oder einen Dritten nachträglich zum Nacherben bestimmen?

Wenn Vorerben Nacherben bestimmen, ist das gelegentlich zulässig

Im Grundsatz ist es nicht zulässig, dass Vorerben Nacherben bestimmen. Denn die Nacherben sind rechtlich nicht Erben des Vorerben, sondern Erben des Erblassers. Also darf eigentlich nur der Erblasser allein bestimmen, wer seine Vor- und Nacherben werden. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erblasser seinen Vorerben das Recht einräumt, den Kreis der Nacherben zu verändern. Lässt der Erblasser den Vorerben freie Hand, auch nach seinem Tode noch über die Nacherben zu disponieren, kann dies als Wille des Verstorbenen hinzunehmen sein. Dabei stellt der Erblasser dann die Nacherbschaft unter die Bedingung, dass der Vorerbe sie als solche aufrecht erhält. Eine solche Bedingung ist wie auch andere Bedingungen der Nacherbschaft rechtlich zulässig. Dies illustriert ein aktueller Fall des OLG München (Beschluss v. 5. Januar 2017, 34 Wx 324/16, Volltext).

Entscheidung des OLG München bringt Gestaltungsspielraum für Erblasser

In dem Münchener Fall hatte eine Erblasserin nennenswerten Grundbesitz hinterlassen. Sie bestimmte in notariell beurkundeter Verfügung ihren einzigen Sohn als Vorerben. Nacherben sollten dessen Kinder, also ihre beiden Enkelkinder werden. Ihrem Sohn sprach sie das Recht zu, die Nacherbfolge unter seinen Kindern abweichend zu regeln. Der Sohn sollte also nicht berechtigt sein, ferner verwandte oder fremde Dritte als Nacherben zu berufen. Allerdings hatte er freie Hand, eines seiner Kinder von der Nacherbfolge auszuschließen und das andere zum alleinigen Nacherben zu erheben. Diese Klarstellung des OLG München eröffnet für Erblasser einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Vor allem dann, wenn das künftige Wohlverhalten eines Nacherben zum Zeitpunkt der Verfügung noch unsicher ist, kann dessen Nacherbstellung der Entscheidung des Vorerben anheim gestellt werden. Wer ein Testament aufsetzt, sollte sich zu diesen Gestaltungsmöglichkeiten rechtzeitig notariell oder anwaltlich beraten lassen.