Nur wer Kenntnis von einem Nachlassvermögen hat, kann erbrechtliche Ansprüche und seinen Pflichtteil gegebenenfalls durchsetzen. Einen Auskunftsanspruch über Nachlassvermögen haben dabei Allein-, Mit- und Nacherben ebenso wie Pflichtteilsberechtigte. Auskunftspflichten können dabei den Erbschafsbesitzer, den Testamentsvollstrecker oder auch den Erben treffen.
Worauf stützt sich der Auskunftsanspruch beim Pflichtteil?
Für eine weitere Prüfung der Aussichten kann der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch gem. § 2314 BGB geltend machen. Die Erben müssen dann zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen. Dies geschieht regelmäßig in Form eines Bestandsverzeichnisses. Die Kosten für das Bestandsverzeichnis gehen zu Lasten des Nachlasses. Häufig bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Beschreibung und Auflistung von Nachlassgegenständen im Bestandsverzeichnis des Erben. Grundsätzlich entscheidet jedoch der Pflichtteilsberechtigte über Umfang, Intensität und Begrenzung von Informationen bei einem Auskunftsanspruch. Soweit ein Erbe über den Nachlass selbst keine Kenntnis hat, kann er sich auf fehlendes Wissen nicht berufen. Vielmehr muss er sich die notwendigen Informationen über geeignete Quellen besorgen. Dies gilt insbesondere bei Auskunftsansprüchen gegenüber der Bank, bei welcher der Erblasser seine Konten führte. Dem Erben steht hier ein Auskunftsrecht gegenüber der Bank zu. Dieser Anspruch kann an den Pflichtteilsberechtigten abgetreten werden.
Auskunftsanspruch: Reichen Identifizierungsmerkmale?
Die meisten Erbschaften in Deutschland bewegen sich unter EUR 100.000. Somit betreffen Informationspflichten bei einem Auskunftsanspruch häufig Gegenstände von geringerem Wert, wie z.b. Haushaltsgegenstände, Schmuck oder Fahrzeuge. Nach der Rechtsprechung wird für ein wirksames Bestandsverzeichnis zum Aktivnachlass eine so genaue Beschreibung der einzelnen Gegenstände verlangt, dass der Pflichtteilsberechtigte ihren Wert abschätzen kann. Alternativ genügen Merkmale, damit ein Sachverständiger den Wert ermitteln kann. Entscheidend ist insbesondere eine mögliche Werthaltigkeit der Gegenstände bei einem Auskunftsanspruch der Berechtigten.
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