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Aus verschiedensten Gründen kann es für Erblasser und Erben in Frage kommen, einen Zuwendungsverzicht zu vereinbaren. Insbesondere im Gegenzug zu einer Abfindung für den Verzichtenden wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Ob sich ein solcher Verzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt, hatte kürzlich das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 31.08.2016, I-3 Wx 192/15, Volltext) zu beurteilen.

Zuwendungsverzicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf Abkömmlinge

Aber was ist überhaupt ein Zuwendungsverzicht? Kurz gesagt ist darunter der Verzicht einer Person, die durch Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt ist, auf eben diese Zuwendungen zu verstehen. Dies geschieht durch einen Vertrag zwischen Erblasser und Erben. Dabei gilt grundsätzlich, dass sich ein solcher Zuwendungsverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergeben.

Der Fall, über den das OLG Düsseldorf zu entscheiden hatte, befasste sich mit dem Vorliegen einer solchen Ausnahme. Ein Ehepaar hatte sich in einem Erbvertrag als gegenseitige Alleinerben eingesetzt. Ihre drei gemeinsamen Kinder sollten schließlich den längstlebenden Ehepartner zu gleichen Teilen beerben. Einige Jahre später schloss das Ehepaar allerdings mit einem der Kinder einen notariell beurkundeten Schenkungsvertrag über ein Grundstück. Im Gegenzug dazu verzichtete das Kind unter anderem auf die Zuwendungen aus dem Erbvertrag seiner Eltern. Zwar wies der Notar das Ehepaar ausdrücklich darauf hin, dass sich dieser Zuwendungsverzicht nicht auf die Abkömmlinge des Kindes erstrecke. Dazu sei eine Änderung des Erbvertrages nötig. Eine solche Änderung nahm das Ehepaar jedoch gerade nicht vor.

OLG Düsseldorf entscheidet gegen den Grundsatz

Wie bereits erwähnt, erstreckt sich der Verzicht zwar grundsätzlich auf die Abkömmlinge. Dies ist allerdings nur der Fall, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Demnach erstreckt sich der Zuwendungsverzicht nur auf die Abkömmlinge, soweit sich kein gegenteiliger Hinweis findet.

So sah das OLG Düsseldorf in der nicht vorgenommenen Erbvertragsänderung des Ehepaars trotz ausdrücklichen Hinweises des Notars einen solchen gegenteiligen Anhaltspunkt: Daraus ginge hervor, dass sich der Zuwendungsverzicht gerade nicht auf die Abkömmlinge des verzichtenden Kindes erstrecken solle. Andernfalls hätte das Ehepaar ja den Erbvertrag geändert. Dementsprechend sah das OLG Düsseldorf die Abkömmlinge des Verzichtenden in diesem Fall als nicht vom Erbe ausgeschlossen.

Auf dem Gebiet des Zuwendungsverzichts können, wie dieser Fall zeigt, bereits Details eine weitreichende Wirkung haben. Um sicherzugehen, dass ein Zuwendungsverzicht die gewünschte Wirkung hat und unliebsame Überraschungen vermieden werden, ist es besonders ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen.