Das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 25. Juli 2016, Az. 31 Wx 156/15, Volltext) hat sich jüngst zu der Frage geäußert, ob es Ersatzerben für die Schlusserben gibt. Was verbirgt sich hinter dieser juristischen Frage?
Ersatzerben erben, wenn der eigentliche Erbe bereits verstorben ist
Regelungen zu Ersatzerben finden sich in §§ 2096 bis 2099 BGB. Danach kann ein Erblasser beim Aufsetzen eines Testaments oder Erbvertrags bestimmen, wer Erbe wird, wenn der eigentlich vorgesehene Erbe beim Tod des Erblassers bereits verstorben ist. Diesen Hilfserben nennt das Gesetz „Ersatzerbe“. Ein Ersatzerbe kann nicht nur zum Zuge kommen, wenn der eigentliche Erbe vorverstirbt, sondern auch dann, wenn dieser die Erbschaft ausschlägt. Ist eine Ersatzerbfolge im Testament oder Erbvertrag nicht ausdrücklich angeordnet oder mit Worten umschrieben, kann es trotzdem genau dazu kommen. So verhält es sich etwa, wenn der Erblasser eigene Kinder oder Enkel als Erben einsetzt. Denn für diesen Fall legt § 2069 BGB fest, dass bei deren Vorversterben im Zweifel deren Abkömmlinge Ersatzerben werden. Das gilt aber dem Gesetz zufolge nur, wenn der Erblasser eigene Abkömmlinge als Erben einsetzt. Setzt er hingegen Dritte als Erben ein, werden deren Kinder nicht ohne Weiteres zu Ersatzerben.
OLG München: Ersatzerben nicht in jedem Testament
Das OLG München hat in seiner Entscheidung nunmehr den Ausnahmecharakter des § 2069 BGB bekräftigt. Man könne Ersatzerben nicht in jedes Testament hineinlesen. Im konkreten Fall hatte eine Erblasserin zwei Anverwandte ihrer Mutter als Erben eingesetzt. Beide verstarben aber vor dem Tod der Erblasserin. Als diese dann 2013 starb, beanspruchten die Kinder der Erben die Erbschaft. Das OLG München befand, § 2069 BGB komme nicht zur Anwendung, weil die Anverwandten der Mutter keine Abkömmlinge der Erblasser waren. Man könne eine Ersatzerbenstellung der Anspruchsteller auch nicht in das Testament hineinlesen, denn dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Deswegen kam die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben zunächst Kinder, Enkel und Urenkel der Verstorbenen und danach die Abkömmlinge ihrer Eltern.
Auf die Auslegung des Testaments kommt es an
In ähnlichen Fällen wird es zukünftig in besonderer Weise auf die Auslegung des Testaments oder Erbvertrags ankommen. Nur wenn sich dort eine Andeutung findet, dass der Erblasser einen Ersatzerben einsetzen wollte, kommt es zur Ersatzerbfolge. Im Zweifel sollten Anspruchsteller das Testament oder den Erbvertrag anwaltlich prüfen lassen, bevor sie Ansprüche an die gesetzlichen Erben stellen.