Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) hat ein lang erwartetes Urteil zu dem Thema Digitaler Nachlass gefällt (Urteil vom 31.05.2017 – 21 U 9/16, Volltext). Jedoch wurde die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Bislang ist erbrechtlich umstritten, ob ein Facebook Account und damit auch die darin gespeicherten Inhalte nach den erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Teil des Nachlasses zu behandeln sind. Ein Digitaler Nachlass birgt vielfältige Abgrenzungsprobleme, aufgrund beispielsweise nur virtuell existierender E-Mails, digitaler Nutzerkonten und anderer nicht verkörperter Dienste.
Facebook-Account: Kein Zugang von Eltern bei Tod des Kindes
Geklagt hatte die Mutter eines im Jahr 2012 verstorbenen Mädchens. Die Eltern hatten Zugriff auf das Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes gefordert. Die Tochter war an einem Berliner U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug tödlich verletzt worden. Die Eltern wollten durch den Zugriff auf das Facebook-Konto in Erfahrung bringen, ob es sich um einen Suizid der Tochter gehandelt haben könnte. Das Social-Media Portal Facebook hatte den Zugriff verweigert und sich dabei auf den Datenschutz berufen. Das Landgericht Berlin (Az. 20 O 172/15) hatte zunächst zugunsten der Mutter entschieden und für einen Zugang auf den Account des verstorbenen Kindes geurteilt.
In zweiter Instanz hob das KG Berlin das Urteil auf und entschied zugunsten Facebook. Gestützt hat das Gericht sein Urteil insbesondere auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Dieses hat seinen Ursprung in Art. 10 GG und im Telekommunikationsgesetz (TKG). Nach Ansicht der Richter schützt das Fernmeldegeheimnis auch E-Mails, welche auf Servern von privaten Diensteanbietern gespeichert sind. Kommunikationsinhalte auf Facebook sind grundsätzlich nur für den jeweiligen Absender und Sender als beschränkten Nutzerkreis bestimmt. Für diese Inhalt, besteht kein Anspruch der Erben auf nachträglichen Zugang zum Inhalt der Kommunikation. Eine Ausnahme aus dem TKG greift nach Ansicht der Richter in diesem Fall nicht. Um den Schutz des Fernmeldegeheimnisses entfallen zu lassen müssten neben der verstorbenen Nutzerin auch alle Personen, mit denen die Nutzerin kommuniziert hat, auf den Schutz verzichten.
Digitaler Nachlass: Weitreichende Rechtliche Konsequenzen
Eine unzureichende Vorsorge im Bereich „Digitaler Nachlass“ kann zu großen Schwierigkeiten im Erbfall führen. Aufgrund der Digitalisierung und der Abkehr immer größerer Datenmengen ausschließlich in die internetbasierte Cloud, raten wir sich gründlich zu informieren, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen. Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.