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Alle das Erbe betreffenden Fragen scheinen geklärt, aber nach Eintritt des Erbfalls stellt sich heraus, dass Teile vom Erbe verschenkt wurden. Was nun? Sicherlich stellt sich für den Erben zunächst die Frage, ob es eine Möglichkeit gibt, wieder an die verschenkten Teile des Erbes zu gelangen. Inwiefern dies möglich ist, hatte kürzlich das OLG Hamm (Urt. v. 12.09.2017, Az. 10 U 75/16, Volltext) zu beurteilen.

Erblasser verschenkt Vermögenswerte im Wert von 250.000 Euro

Der Fall stellte sich wie folgt dar: Der Erblasser und seine Ehefrau schlossen ein gemeinsames Testament. Dem Testament zufolge sollte ihr Sohn das gemeinsame Vermögen vom länger lebenden Ehepartner erben. Die Frau verstarb schließlich. Einige Zeit später zog der Erblasser mit einer anderen Frau, der späteren Beklagten, zusammen. Auf Wunsch seines Vaters vereinbarte der Sohn des Erblassers ein lebenslanges Wohnrecht an einer ihm gehörenden Wohnung mit der neuen Lebensgefährtin seines Vaters. Bedingung dafür war unter anderem, dass die Lebensgefährtin seinen Vater bis zu dessen Tod pflegen würde.

Nach und nach übertrug der Vater seiner Lebensgefährtin allerdings zahlreiche Vermögensgegenstände im Wert von insgesamt etwa 250.000 Euro. Nachdem der Erblasser verstorben war, erhob sein Sohn Klage. Seiner Auffassung zufolge beeinträchtigten die Schenkungen an die Lebensgefährtin sein Erbe. Sein Vater habe das Erbe zudem auch beeinträchtigen wollen. Folglich habe sie ihm die betreffenden Vermögenswerte herauszugeben. Die beklagte Lebensgefährtin behauptete dagegen, dass der Vater seinem Sohn nicht habe schaden wollen. Stattdessen seien die Schenkungen ein bloßes Zeichen seiner Dankbarkeit für ihre Pflege gewesen.

Erbe verschenkt: Herausgabe nur bei Benachteiligungsabsicht

Das OLG Hamm folgte nun der Auffassung des Sohnes und verurteilte die Beklagte zur Rückübereignung der verschenkten Vermögenswerte. Der Vater habe zumindest auch mit der nach § 2287 BGB erforderlichen Benachteiligungsabsicht gehandelt. Er habe gewusst, dass er durch die Schenkungen das Erbe seines Sohnes schmälere. Dieses Wissen sei ausreichender Ausdruck der Benachteiligungsabsicht. Darüber hinaus habe zudem kein „lebzeitiges Eigeninteresse“ an den Schenkungen gehabt: Einer Abwägung seiner Interessen mit denen seines Sohnes zufolge seien die Schenkungen nicht gerechtfertigt.

Ganz gleich, ob man in eine Situation wie diese gerät, oder etwa einen Pflichtteilsanspruch einfordern möchte – bei Problemen auf dem Gebiet des Erbrechts gilt es schnell zu handeln. Daher ist es ratsam, sich über eine kostenlose Kurzanfrage die Einschätzung eines Experten einzuholen.

Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seinem Testament eine oder mehreren Personen als Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Auf diese Weise wird eine häufig neutrale Person mit Angelegenheiten betraut, die eigentlich von den Erben selbst vorzunehmen wären. Aber welche Aufgaben kommen dem Testamentsvollstrecker dabei eigentlich genau zu?

Testamentsvollstrecker: Verlängerter Arm des Erblassers

Im Einzelfall richtet sich dies danach, was der Erblasser in seinem Testament bezüglich der Testamentsvollstreckung festgelegt hat. An diese Weisungen und Vorgaben hat sich der Testamentsvollstrecker zu halten. Demzufolge können sich die Aufgaben von unterschiedlichen Testamentsvollstreckern in verschiedenen Fällen deutlich unterscheiden. Allerdings hat er in jedem Fall ordnungsgemäß und gewissenhaft zu handeln. Denn bei Pflichtverletzungen ist er unter Umständen zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Im Regelfall ist es jedoch eine seiner Hauptaufgaben, den Nachlass des verstorbenen Erblassers zu verwalten. Zu diesem Zweck stattet das BGB den Testamentsvollstrecker mit verschiedenen Vollmachten aus. Beispielsweise ist er dazu befugt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und Verfügungen über Nachlassgegenstände zu treffen. Zudem soll er den Nachlass nicht bloß sichern, sondern hat ihn nach Möglichkeit auch zu vermehren. Falls es mehrere Erben gibt, zählt es weiterhin zu seinen wichtigsten Aufgaben, den Nachlass an die Erben zu verteilen. Wenn nahe Angehörige ihren Pflichtteil einfordern, kann im Einzelfall auch einmal der Testamentsvollstrecker diese Forderungen bedienen.

Der Testamentsvollstrecker hat darüber hinaus die Pflicht, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Auf diesem Weg werden die Erben über die Nachlassbestandteile und gegebenenfalls auch über bestehende Schulden des Erblassers informiert. Desweiteren hat er den Erben Auskunft über sein Vorgehen zu erteilen und nach Beendigung der Testamentsvollstreckung Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen. Letztlich hat der Testamentsvollstrecker auch steuerrechtliche Aufgaben zu erfüllen. So muss er etwa die Erbschaftssteuer zahlen und die Erbschaftssteuererklärung anfertigen.

Testamentsvollstreckung kann Streitigkeiten zwischen Erben vorbeugen

Der Testamentsvollstrecker muss demzufolge ein recht weites Feld an Aufgaben erfüllen. Nichtsdestotrotz bietet sich die Testamentsvollstreckung vor allem an, um die Erben von diesen zahlreichen Aufgaben der Nachlassabwicklung zu befreien. Ebenso können auf diese Weise häufig Streitigkeiten zwischen den Erben vermieden werden, da Aufgaben klar verteilt sind und meist von einer neutralen Person vorgenommen werden. Im Einzelfall sollten Sie bei Fragen auf diesem Gebiet jedoch die Meinung eines Fachmanns, etwa über das Angebot der kostenlosen Kurzanfrage, einholen.

Innerhalb von Familien kommt es im Rahmen von Grundstücksschenkungen oft zu Streit um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. In Ausnahmefällen kann der Fristbeginn bei einer Schenkung gem. § 2325 Abs. 3 BGB – die 10-Jahresfrist – für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gehindert sein.

Was für einen Sinn hat der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch dient grundsätzlich dem Schutz vor benachteiligenden Schenkungen des Erblassers. Der Gesetzgeber hat mit § 2325 BGB eine 10-Jahresfrist eingeführt, um vorbeugend Streit über eine Benachteiligungsabsicht zu vermeiden. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch hat der Gesetzgeber generell bestimmt, dass nach zehn Jahren keine Benachteiligungsabsicht mehr gegeben ist.

Was gibt es für einen Fristlauf beim Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Grundsätzlich kann der Pflichtteilsberechtigte bei einer Schenkung des Erblassers an einen Dritten, als Ergänzung des Pflichtteils einen Ausgleichsbetrag verlagen. Dieser Betrag erhöht sich, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass und somit dem Pflichtteil zugerechnet wird. Dieser Betrag bewegt sich bei einer Schenkung von Immobilien meist in einem hohen Bereich. Dabei wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang für den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt, innerhalb jeden weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger. Für den Fristbeginn ist bei Grundstücken dabei auf die Umschreibung im Grundbuch abzustellen.

Kann beim Pflichtteilsergänzungsanspruch der Fristbeginn gehindert sein?

Für den Fristbeginn muss der Erblasser bei einer Grundstücksschenkung aber nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgeben, sondern darüber hinaus auch darauf verzichten, das Grundstück im Wesentlichen weiter zu nutzen. Eine Schenkung gilt als nicht geleistet, wenn der Schenkende seine Rechtsstellung formal aufgibt, wirtschaftlich aber weiter uneingeschränkt über den „Genuss“ des Grundstücks verfügen kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 29. Juni 2016 (Az. IV ZR 474/15) festgestellt, dass in Ausnahmefällen die Frist mit Schenkungsvollzug bei Wohnrechtsvorbehalt nicht beginnt. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte sich der Erblasser die Erdgeschosswohnung und damit das Wohnungsrecht an einer von insgesamt drei Etagen vorbehalten. Das genügte dem BGH nicht, dass die Frist nicht begann. Soweit für den Schenkenden eine spürbare Veränderung durch die Schenkung erfolgt, ist der Fristlauf nicht gehemmt.

Der Fristbeginn bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch ist hingegen gehindert, wenn sich der Schenkende ein Wohnungsrecht für das gesamte Haus vorbehält. Des Weiteren liegt kein Fristbeginn vor, wenn sich der Erblasser weiterhin wesentlichen Einfluss für die Verwendung des Hausgrudstücks einräumt.

Festzuhalten bleibt, dass es bei Schenkungen von Grundstücken immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Eine anwaltliche Beratung im Vorfeld wird deshalb geraten. Wir stehen Ihnen gerne im Rahmen einer kostenfreien Kurzanfrage zur Verfügung.