Wenn ein Mensch gestorben ist, fragen sich viele Angehörige, wie man einen Pflichtteilsanspruch geltend machen kann. In aller Regel geht das nicht ohne anwaltliche Hilfe. Häufig ist es allerdings möglich, den Pflichtteilsanspruch zumindest ohne Anrufung eines Gerichts durchzusetzen.

Was ist ein Pflichtteilsanspruch?

Ein Pflichtteilsanspruch ist eine Art gesetzlicher Mindesterbteil. Zwar verbürgt Art. 14 des Grundgesetzes die Testierfreiheit. Das bedeutet, dass jeder selbst bestimmen kann, wer sein Erbe wird. Ebenso gilt allerdings: Eigentum verpflichtet. Wer Eigentum besitzt, soll damit zumindest in bescheidenem Umfang auch die eigenen Angehörigen versorgen. Diese Versorgungspflicht realisiert sich zu Lebzeiten einer Person über das Unterhaltsrecht. Stirbt ein Mensch, so ist es unter anderem das Pflichtteilsrecht, das zumindest einen Teil des Erbes für die engsten Angehörigen reserviert. Sind diese Angehörigen ohnehin als Erben vorgesehen, ist der Pflichtteilsanspruch ohne Bedeutung. Wird aber ein naher Angehöriger testamentarisch übergangen = enterbt, kann er einen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Rechtstechnisch ist er dann nicht selbst Erbe, sondern macht einen gesetzlichen Geldanspruch gegen die Erben geltend.

Pflichtteilsanspruch geltend machen: Die Rechtslage

Wie schützt das Recht den Pflichtteilsberechtigten? Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des gesetztlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil ist dasjenige, was ein naher Angehöriger bekommt, wenn der Erblasser weder Testament noch Erbvertrag hinterlassen hat. Der Pflichtteilsanspruch ist dabei ein reiner Geldanspruch. Er lässt sich insofern recht einfach errechnen, sobald man den Gesamtwert des Nachlasses kennt. Weil der Nachlasswert für die Pflichtteilsberechnung so wichtig ist, steht dem Pflichtteilsberechtigten zunächst ein Auskunftsanspruch gegen den oder die Erben zu. Sie müssen ihm Auskunft geben über den kompletten Nachlassbestand und dessen Wert. Bestehen begründete Zweifel an den gemachten Angaben, müssen sie dem Pflichtteilsberechtigten die Richtigkeit dieser Angaben sogar eidesstattlich versichern. Ist die Höhe des Nachlasswerts dann bestimmt, kann der enterbte Angehörige anschließend seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Das Patentrezept: Pflichtteil höflich, aber bestimmt einfordern

In aller Regel lassen sich Pflichtteilsansprüche nur mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen. Denn nicht selten tun sich die Erben schwer zu akzeptieren, dass sie aus Rechtsgründen jemandem etwas abgeben müssen, obwohl dieser doch gerade enterbt wurde. Pflichtteilsberechtigte sollten in dieser Situation zunächst einmal mit einer Kurzanfrage zum Pflichtteilsanspruch überprüfen, inwieweit ein solcher Anspruch womöglich bestehen könnte. Anschließend empfiehlt es sich in der Regel, nicht sogleich mit einer Klage zu drohen, sondern den Pflichtteil höflich zu beanspruchen. Dabei sollte man sich freilich nicht mit pauschalen Angaben über den Nachlassbestand und seinen Wert zufrieden geben. Vielmehr sollte man auf ein ausführliches Nachlassverzeichnis und begründete Wertangaben nicht verzichten. Wer über bestimmtes Auftreten signalisiert, nicht zu viel, aber auch nicht zu wenig zu beanspruchen, hat gute Chancen, den Pflichtteilsanspruch außergerichtlich durchsetzen zu können.

Das OLG Düsseldorf (Beschluss v. 12.01.2017 – I-3 Wx 257/16, Volltext) entschied, dass auch einem Dritten ein Erbschein erteilt werden kann. Nach den Ausführungen des Gerichts ist die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung ersichtlich nicht von der Bestimung eines Ersatzerben abhängig. Bei Zuwendungen eines Erblassers an eine juristische Person soll regelmäßig nur deren dienenden Zweck gefördert werden. Eine Förderung der juristischen Person um ihrer Willen ist grundsätzlich nicht gewollt.

Erteilung Erbschein: Betreiberwechsel in einem Tierheim

In dem zu entscheidenden Fall errichtete ein Mann ein notarielles Testament, in welchem er ein Tierheim zum Alleinerben einsetzte. Bei der Einsetzung gab der Erblasser nicht den Sitz des Betreibers, sondern die Anschrift des Tierheims an. Später geriet der Verein als Betreiber des Tierheims in die Insolvenz.  Im Wege der übertragenden Sanierung übertrug der Insolvenzverwalter zur Fortführung des Geschäftsbetriebes das Inventar des Insolvenzschuldners auf einen Dritten. Sämtliche Tiere und Arbeitsverhältnisses führte ein neuer Betreiber nachfolgend unter der im Testament aufgeführten Anschrift weiter.

Nach dem Tod des 47jährigen Erblassers erteilte das Nachlassgericht dem Dritten einen Erbschein, welcher den neuen Betreiber als Alleinerben auswies. Der insolvente Verein hält sich hingegen für den Alleinerben. Der Insolvenzschuldner stellte im Folgenden den Antrag, den aus seiner Sicht unrichtigen Erbschein einzuziehen. Das Testament sei nicht auslegungsfähig und im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes habe der Dritte noch nicht existiert.

Das OLG Düsseldorf legt das Testament so aus, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Erblasser wollte, dass den Gläubigern des Insolvenzschuldners der Nachlass zukommen soll. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sein Nachlass den Tieren im Tierheim zukommen sollte. Ein Erbschein ist nach § 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet. Für eine Einziehung muss im Erbrecht die Unrichtigkeit eines Erbscheines positiv festgestellt werden. Bloße Zweifel genügen nicht. Vorliegend war die Erklärung des Erblassers auslegungsbedürftig, weil er zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht berücksichtigt hatte, dass der Verein Insolvenz anmelden könnte. Das Nachlassgericht hat den Erbschein ordnungsgemäß ausgestellt.

Problemen bei einer Testamentsauslegung vorbeugen

Ein unzureichendes Testament kann zu großen Zerwürfnissen in der Familie und dem Umfeld führen. Um eine ergänzende Testamentsauslegung zu umgehen und Problemen im Vorfeld  vorzubeugen, empfehlen wir eine umfassende rechtliche Beratung.  Viele erbrechtliche Fragestellungen sind sehr komplex und für die Betroffenen mit allen rechtlichen Konsequenzen nur schwer durchschaubar. Im Zweifel sollten Sie über eine kostenlose Kurzanfrage unsere Expertise in Anspruch nehmen.